Rechtsprechung
LG Berlin, 15.05.2014 - 67 S 90/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- RA Kotz
Vernehmung eines Zeugen über Inhalt eines heimlich mitgehörten Telefonats
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Telefonat heimlich mitgehört: Zeuge darf nicht vernommen werden!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Telefonat mitgehört: Keine Vernehmung des heimlichen Lauschers! (IMR 2014, 495)
Papierfundstellen
- MDR 2014, 860
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
Mithörvorrichtung
Auszug aus LG Berlin, 15.05.2014 - 67 S 90/14
Denn in der Erhebung und Verwertung der Aussage eines Zeugen, der ein Telefonat ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört hat, liegt selbst angesichts der weiter fortschreitenden Entwicklung der Telekommunikationstechnologie ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Gesprächspartners am gesprochenen Wort, für den es einer dem Rang des grundrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung tragenden Rechtfertigung bedarf (BVerfG, Beschl. v. 9. Oktober 2002 - 1 BvR 805/98, NJW 2002, 3619 Tz. 31 ff.;… BGH, Urt. v. 17. Oktober 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Tz. 28). - BGH, 12.05.2010 - VIII ZR 96/09
Zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung eines …
Auszug aus LG Berlin, 15.05.2014 - 67 S 90/14
Denn der Mieter ist in einem solchen Fall ohne Weiteres in der Lage, die Berechtigung der Kündigung anhand eines einfachen Vergleichs der geschuldeten mit der gezahlten Miete auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen und in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie er hierauf reagieren will (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Tz. 27). - BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 70/07
Erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers bei Lieferung eines Fahrzeugs in …
Auszug aus LG Berlin, 15.05.2014 - 67 S 90/14
Denn in der Erhebung und Verwertung der Aussage eines Zeugen, der ein Telefonat ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört hat, liegt selbst angesichts der weiter fortschreitenden Entwicklung der Telekommunikationstechnologie ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Gesprächspartners am gesprochenen Wort, für den es einer dem Rang des grundrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung tragenden Rechtfertigung bedarf (BVerfG, Beschl. v. 9. Oktober 2002 - 1 BvR 805/98, NJW 2002, 3619 Tz. 31 ff.; BGH, Urt. v. 17. Oktober 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Tz. 28).
- BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 805/98
Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Auszug aus LG Berlin, 15.05.2014 - 67 S 90/14
Denn in der Erhebung und Verwertung der Aussage eines Zeugen, der ein Telefonat ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört hat, liegt selbst angesichts der weiter fortschreitenden Entwicklung der Telekommunikationstechnologie ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Gesprächspartners am gesprochenen Wort, für den es einer dem Rang des grundrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung tragenden Rechtfertigung bedarf (BVerfG, Beschl. v. 9. Oktober 2002 - 1 BvR 805/98, NJW 2002, 3619 Tz. 31 ff.;… BGH, Urt. v. 17. Oktober 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Tz. 28). - BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 238/12
Mietrechtsstreit: Einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung durch das …
Auszug aus LG Berlin, 15.05.2014 - 67 S 90/14
Eine Einstellung kommt nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschl. v. 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, GuT 2012, 370 Tz. 6). - BGH, 30.06.2004 - VIII ZB 31/04
Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Auszug aus LG Berlin, 15.05.2014 - 67 S 90/14
Davon abgesehen berühren selbst sachliche Unrichtigkeiten im Kündigungsschreiben dessen Wirksamkeit bei der hier gegebenen einfachen Sachlage nicht (BGH, Beschl. v. 30. Juni 2004 - VIII ZB 31/04, WuM 2004, 489 Tz. 3).